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Bußgeld: Das kosten Arbeitsschutz-Verstöße

27.01.2023 | Handwerk-Magazin

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Von Friedhelm Kring

Zugehörige Themenseiten: Arbeitsschutz und Gesundheit

Die folgenden Tabellen zeigen beispielhaft einige übliche Bußgeldhöhen für typische Mängel und Versäumnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Hinweis: Die genannten Zahlen sind den Veröffentlichungen des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) entnommen. Der LASI ist das höchste fachliche Gremium für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Deutschland unterhalb der Ministerien. Er befasst sich mit dem Gesetzesvollzug und der länderübergreifend einheitlichen Verwaltungspraxis und Rechtsanwendung in Arbeitsschutzfragen. In dieser Rolle gibt der LASI den Arbeitsschutzbehörden eine Orientierung zu Bußgeldhöhen vor.

Vorsicht: Was noch zu einem Bußgeld führen kann

Bußgelder ergeben sich jedoch nicht nur aus dem Arbeitsschutzverordnungen, sondern auch aus weiteren Bestimmungen. Dazu kann es schon genügen, wenn bestimmte Formalien oder Kontrollen „vergessen“ wurden, etwa Bußgelder

  • gemäß SGB VII, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall nicht oder nicht rechtzeitig seiner Berufsgenossenschaft meldet.
  • aus dem Medizinproduktegesetz, wenn die Inhalte vorgeschriebener Erst-Hilfe-Kästen unbrauchbar sind oder ihr Verfalldatum abgelaufen.

Für Wiederholungstäter: Sturheit kann teuer werden

Die oben genannten Sätze dürfen nicht als feste Obergrenzen verstanden werden. Es kommt immer auch auf das Verhalten des Betroffenen an. Die Behörde hat hier einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet, sie kann etwa bei wiederholten Verstößen in der gleichen Sache ein Bußgeld nach oben aufschlagen. Gerade bei Wiederholungstätern sehen auch die Gerichte eine Erhöhung des Bußgeldes meist als gerechtfertigt an. Mit Sturheit und Uneinsichtigkeit kommt man hier kaum weiter und die Angelegenheit kann schlussendlich deutlicher teuer werden. 

Besonders heikel: Tricksen bei Ausschreibungen  

Die maximale Bußgeldhöhe des ArbSchG von 5.000 Euro für Beschäftigte und 30.000 Euro für den Arbeitgeber kann auch aus einem weiteren Grund überschritten werden. Das betrifft den Fall, wenn ein Richter zum Schluss kommt, dass jemand sich durch den Verzicht auf eine notwendige Arbeitsschutzmaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Auf eine Schutzmaßnahme zu verzichten, um damit bei Ausschreibungen ein günstigeres Angebot abgeben zu können, toleriert der Gesetzgeber nicht. Eine Taktik à la „Dann zahl ich halt mal das bisschen Bußgeld “, um sich so das Investieren in erforderliche Sicherheitstechnik oder Schutzausrüstung zu ersparen, kann nach hinten losgehen. Denn die Behörde wird dann das Bußgeld möglicherweise kräftig aufstocken und um die notwendige Maßnahme, etwa eine Absaugung oder eine benötigte Qualifizierung von Mitarbeitern oder was auch immer, wird der Betrieb eh nicht herumkommen.

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